Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge

mit dem Gas- und Wasserinstallateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-,
Klempner- und Kupferschmiede-, Kachelofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernom­menen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben, und haben Vor­rang von abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergän­zungen werden nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

4. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonder­ten Zustimmung des Auftraggebers.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoran­schlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundla­gen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auf­traggeber zur Verfügung zu stellen.

III. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

3. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wer­den, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetrete­nen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

4. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vorn Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt - soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsauf­forderung durch den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 3 nicht zu einer Ver­einbarung kommt —, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrach­ten Leistungen abzurechnen.

5. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber nur weiterberechnet werden, wenn die Warenlieferung bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.

IV. Zahlung

1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

2. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftra­gnehmers in deutscher Währung.

3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungs­pflichtigen.

5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstän­de bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Ver­tragspreisen abzurechnen.

V. Lieferzeit und Montage

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüg­lich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Auffor­derung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber, die gem. II., Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an die Baustoffe gewähreistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unver­züglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Auf­rechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gern § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendun­gen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Bau­stoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

Vl. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der ver­einbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegen­stände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen rückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum ent­stehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegen­stand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Vertragszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unter­brochen wird und wenn der Auftragnehmer, die bis dahin erbrachten Leistun­gen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probe­weiser Inbetriebsetzung.

VIII. Haftung

1.   Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

2.   Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftra­gnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat bei Auftragsertei­lung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

3.   Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.

Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursa­che in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auf­traggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

4.   Schadensersatzansprüche richten sich nach der Regelung in der VOB Teil B sowie nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.   Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbes­serungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als ver­tragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragneh­mers soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers,

Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftraggebers.